24 Abs. 1 GBV 60 % des Marktwerts. Bei der Berechnung des anrechenbaren Liegenschaftsertrags ist der Eigenmietwert auf 100 % hochzurechnen, da bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen die privilegierte Besteuerung des Mietwerts nach dem Dargelegten nicht berücksichtigt werden darf. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, ergibt sich daher ein anrechenbarer Liegenschaftsertrag von Fr. 26'400.-, wobei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem bei der für die Erbschaftssteuer vorgenommenen Berechnung des Werts des Wohnrechts erfolgten Pauschalabzug von 10 % keine Bedeutung zukommt. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1