Allfällige Abzüge, wie sie Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 22. November 2000 (GBV) vorsieht, wonach der Eigenmietwert 60 % des Marktwertes beträgt, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 138 V 9 E. 4). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Der Eigenmietwert der Wohnung (inkl. der beiden Garagenplätze) beträgt gemäss der Bewertung durch die kantonale Steuerverwaltung Fr. 15'840.-, welcher Betrag vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten wird. Dieser entspricht gemäss Art. 24 Abs. 1 GBV 60 % des Marktwerts.