| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Ein Wohnrecht wird bei der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet. Dabei ist der Mietwert der Liegenschaft gemäss Art. 12 ELV als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a; BGer-Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2). Der Mietwert bestimmt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen über die kantonale direkte Steuer. Allfällige Abzüge, wie sie Art.