Dabei werde der steuerliche Eigenmietwert des Wohnrechts als Einnahme angerechnet. Als Ausgabe würden ebenfalls der Eigenmietwert und eine Pauschale für die Nebenkosten von Fr. 1'680.- berücksichtigt, jedoch nur bis zum maximal anrechenbaren Mietzins von Fr. 13'200.- für Alleinstehende. Für Gebäudeunterhaltskosten gelte der nach kantonalem Steuerrecht anwendbare Pauschalabzug von 20 %, weshalb nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden könne. Sollte der Beschwerdeführer auf sein Wohnrecht verzichten, müsste ihm dieser Einnahmeverzicht bei der Berechnung der Ergänzungsleistung angerechnet werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1