Es seien daher der Eigenmietwert und der Liegenschaftsertrag gleichzustellen und die anfallenden Nebenkosten von Fr. 3'865.- (ohne Garage) zu berücksichtigen. Erhalte er keine Ergänzungsleistungen, sei er gezwungen, auf sein Wohnrecht zu verzichten und eine Wohnung zu mieten. Dadurch würden für die Beschwerdegegnerin höhere Kosten entstehen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, ein Wohnrecht werde bei der Ermittlung eines anfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen berücksichtigt. Dabei werde der steuerliche Eigenmietwert des Wohnrechts als Einnahme angerechnet.