Dabei könnten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung die Kosten für die Tiefgaragenplätze herausgenommen werden, was zu effektiven Wohnkosten von Fr. 3'865.- führte. Anstatt von einem Aufwand in dieser Höhe auszugehen, verrechne die Beschwerdegegnerin ihm einen hypothetischen Ertrag von Fr. 7'920.-. Für seine Wohnung erhalte er jedoch kein Geld. Er könne sie auch nicht vermieten, da die Ausübung des Wohnrechts persönlicher Natur sei. Es seien daher der Eigenmietwert und der Liegenschaftsertrag gleichzustellen und die anfallenden Nebenkosten von Fr. 3'865.- (ohne Garage) zu berücksichtigen.