| |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe einerseits das Wohnrecht als Liegenschaftsertrag mit Fr. 26'400.- bewertet und ihm diesen Ertrag beim Einkommen aufgerechnet. Auf der anderen Seite habe sie dann aber die Ausgaben für das Wohneigentum auf Fr. 13'200.- pauschaliert, zuzüglich eines anrechenbaren Liegenschaftsaufwands von Fr. 5'280.-. In Tat und Wahrheit habe er einen jährlichen Liegenschaftsaufwand von Fr. 4'483.-. Dabei könnten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung die Kosten für die Tiefgaragenplätze herausgenommen werden, was zu effektiven Wohnkosten von Fr. 3'865.- führte.