Die am […] verstorbene Lebenspartnerin des Beschwerdeführers räumte diesem mit letztwilliger Verfügung vom 19. Dezember 2010 ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an einer in […] gelegenen 4 ½-Zimmer- Eigentumswohnung ein. Nebst dem gewöhnlichen Unterhalt hat der Beschwerdeführer auch alle Betriebs- und Verwaltungskosten (ohne Einlagen in den Erneuerungsfonds) zu bezahlen. Die anfallenden Hypothekarzinsen tragen die Erben. Zwischen den Parteien ist einzig strittig, wie das Wohnrecht bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2