| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Dabei werden Fr. 13'200.- als Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Nebst anderen Einkünften werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Gemäss Art.