| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Dagegen gelangte A.______ am 28. Januar 2015 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm AHV-Ergänzungsleistungen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse. Am 2. März 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m.