{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00020_2015-06-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=482&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ed6ed9a6645ccd73d6c6cce98072408c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00020", "VG.2015.248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:39", "Checksum": "5324d41c2d998919f27837f3be30b55a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)\nRegeste:\nSozialversicherung - Ergänzungsleistungen\n\n6.\n6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sollte er keine Ergänzungsleistungen erhalten, müsse er auf das Wohnrecht verzichten und eine Wohnung mieten, um so tiefere Mietkosten zu haben bzw. Ergänzungsleistungen zu erhalten, ist ihm nicht zu folgen. Er verkennt nämlich, dass bei einem ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgten Verzicht auf das Wohnrecht Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Tragen käme (vgl. dazu eingehend Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. A., Zürich 2015, S. 168 ff.). Dies hätte zur Folge, dass ihm das verzichtete Wohnrecht grundsätzlich als Einkommen anzurechnen wäre (BGE 122 V 394 E. 6b; BGer-Urteil P 44/01 vom 10. März 2003 E. 2.3). Insofern würde er auch beim Verzicht auf das Wohnrecht keine Ergänzungsleistungen erlangen.\n6.2 Es gilt jedoch zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistungen in einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs steht. Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Müller, S. 171, mit Hinweisen).\nDie effektiven Einnahmen des Beschwerdeführers bestehen mit Ausnahme eines vernachlässigbaren Vermögensertrags ausschliesslich aus seiner AHV-Rente in der Höhe von Fr. 22'020.-. Damit vermag er den anerkannten Lebensbedarf von Fr. 19'210.-, die bescheidenen Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 4'483.- und die Krankenkassenprämien in der Höhe von knapp Fr. 4'800.- (ohne Zusatzversicherungen) nicht zu decken, wobei Letztere zumindest teilweise über die individuelle Prämienverbilligungen abgerechnet werden können. Damit hat er gerade kein gesichertes Mindesteinkommen. Dies liegt im Wohnrecht begründet, welches einen Bezug von Ergänzungsleistungen ausschliesst, welches aber auch dann auf der Einnahmeseite zu berücksichtigen wäre, wenn er darauf verzichten würde.\nEs erscheint als stossend, dass dem Beschwerdeführer alleine aufgrund des ihm vermachten Wohnrechts das gesetzlich vorgesehene Mindesteinkommen nicht zukommt und er selbst bei einem Verzicht auf das Wohnrecht seine Ausgaben nicht decken könnte. Dennoch kann nicht in seinem Sinne verfahren und das Wohnrecht bei den Ausgaben und Einnahmen gleichwertig berücksichtigt werden. Einerseits liefe dies dem Gesetzeswortlaut und der gefestigten Rechtsprechung zuwider. Anderseits würde ein solches Vorgehen zu neuen Ungerechtigkeiten führen. Würde man nämlich der vom Beschwerdeführer vertretenen Lösung folgen, könnten auch Personen, die ein Wohnrecht in einer sehr luxuriösen Wohnung haben, davon profitieren. Es wäre aber sozialpolitisch kaum vertretbar, dass in solchen Fällen Ergänzungsleistungen ausbezahlt würden, indem der Wert des Wohnrechts auf der Einnahme- und Ausgabeseite gleichmässig berücksichtigt würde.\nEine angemessene Lösung bietet daher einzig die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Kann eine Person wie der Beschwerdeführer aufgrund eines Wohnrechts das ergänzungsleistungsrechtlich vorgesehene Mindesteinkommen nicht generieren, so ist ein Verzicht auf das Wohnrecht ähnlich wie bei einem Verzicht aus gesundheitlichen Gründen (vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2015, Rz. 3433.05) als nicht freiwillig zu betrachten und folglich bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht als Vermögensverzicht anzurechnen. Dass bei einer solchen Lösung unter Umständen höhere Kosten für den Staat anfallen, als wenn das Wohnrecht gleichermassen bei den Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt würde, ist dabei aus sozialpolitischen Gründen hinzunehmen.\nDamit bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer keine Ergänzungsleistungen zukommen, solange er das Wohnrecht an der Liegenschaft in […] hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).\nEine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.\nEine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}