{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00020_2015-06-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=482&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ed6ed9a6645ccd73d6c6cce98072408c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00020", "VG.2015.248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:39", "Checksum": "0a21572e34613d790e5d313ca48eb029", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)\nRegeste:\nSozialversicherung - Ergänzungsleistungen\n\n\n3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, ein Wohnrecht werde bei der Ermittlung eines anfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen berücksichtigt. Dabei werde der steuerliche Eigenmietwert des Wohnrechts als Einnahme angerechnet. Als Ausgabe würden ebenfalls der Eigenmietwert und eine Pauschale für die Nebenkosten von Fr. 1'680.- berücksichtigt, jedoch nur bis zum maximal anrechenbaren Mietzins von Fr. 13'200.- für Alleinstehende. Für Gebäudeunterhaltskosten gelte der nach kantonalem Steuerrecht anwendbare Pauschalabzug von 20 %, weshalb nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden könne. Sollte der Beschwerdeführer auf sein Wohnrecht verzichten, müsste ihm dieser Einnahmeverzicht bei der Berechnung der Ergänzungsleistung angerechnet werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Ein Wohnrecht wird bei der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet. Dabei ist der Mietwert der Liegenschaft gemäss Art. 12 ELV als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a; BGer-Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2). Der Mietwert bestimmt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen über die kantonale direkte Steuer. Allfällige Abzüge, wie sie Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 22. November 2000 (GBV) vorsieht, wonach der Eigenmietwert 60 % des Marktwertes beträgt, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 138 V 9 E. 4). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Der Eigenmietwert der Wohnung (inkl. der beiden Garagenplätze) beträgt gemäss der Bewertung durch die kantonale Steuerverwaltung Fr. 15'840.-, welcher Betrag vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten wird. Dieser entspricht gemäss Art. 24 Abs. 1 GBV 60 % des Marktwerts. Bei der Berechnung des anrechenbaren Liegenschaftsertrags ist der Eigenmietwert auf 100 % hochzurechnen, da bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen die privilegierte Besteuerung des Mietwerts nach dem Dargelegten nicht berücksichtigt werden darf. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat, ergibt sich daher ein anrechenbarer Liegenschaftsertrag von Fr. 26'400.-, wobei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem bei der für die Erbschaftssteuer vorgenommenen Berechnung des Werts des Wohnrechts erfolgten Pauschalabzug von 10 % keine Bedeutung zukommt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Auf der Ausgabenseite entspricht der als Ausgabe anerkannte \"Mietzins\" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG grundsätzlich dem als Liegenschaftsertrag anrechenbaren Betrag, wenn wie vorliegend ein Wohnrecht ausgeübt wird (BGer-Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.2). Indessen ist der zu berücksichtigende Betrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 13'200.- (inkl. Nebenkosten) begrenzt. Die Beschwerdegegnerin hatte daher die unter dem Titel Wohneigentum anerkannten Ausgaben zu Recht auf Fr. 13'200.- festgesetzt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt sodann nach Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer anwendbare Pauschalabzug. Dieser beträgt gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens vom 23. Januar 2001 10 % vom Brutto-Mietertrag, wenn das Gebäude bis zehn Jahre alt ist (Ziff. 1), und 20 % vom Brutto-Mietertrag, wenn das Gebäude älter ist als zehn Jahre (Ziff. 2). Ob die Wohnung älter als zehn Jahre ist, ergibt sich aus den Akten nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Immerhin lässt sich aufgrund der durch die Steuerverwaltung vorgenommenen Bewertung des Wohnrechts und dem dort verwendeten Pauschalabzug von 10 % annehmen, dass die Wohnung noch nicht älter als zehn Jahre ist. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin brachte nämlich zu Gunsten des Beschwerdeführers 20 % des Mietwerts von Fr. 26'400.- in Abzug, dennoch resultierte ein Einnahmeüberschuss. Hypothekarzinsen waren schliesslich keine zu berücksichtigen, da diese nicht durch den Beschwerdeführer bezahlt werden müssen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Ergänzungsleistungen korrekt vorgenommen hat und zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass dem Beschwerdeführer nach der aktuellen Rechtslage keine Ergänzungsleistungen zustehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sollte er keine Ergänzungsleistungen erhalten, müsse er auf das Wohnrecht verzichten und eine Wohnung mieten, um so tiefere Mietkosten zu haben bzw. Ergänzungsleistungen zu erhalten, ist ihm nicht zu folgen. Er verkennt nämlich, dass bei einem ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgten Verzicht auf das Wohnrecht Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Tragen käme (vgl. dazu eingehend Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. A., Zürich 2015, S. 168 ff.). Dies hätte zur Folge, dass ihm das verzichtete Wohnrecht grundsätzlich als Einkommen anzurechnen wäre (BGE 122 V 394 E. 6b; BGer-Urteil P 44/01 vom 10. März 2003 E. 2.3). Insofern würde er auch beim Verzicht auf das Wohnrecht keine Ergänzungsleistungen erlangen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Es gilt jedoch zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistungen in einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs steht. Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Müller, S. 171, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}