{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00020_2015-06-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=482&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ed6ed9a6645ccd73d6c6cce98072408c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00020", "VG.2015.248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:39", "Checksum": "0a21572e34613d790e5d313ca48eb029", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.06.2015 VG.2015.00020 (VG.2015.248)\nRegeste:\nSozialversicherung - Ergänzungsleistungen\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 18. Juni 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00020 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nErgänzungsleistungen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Am 11. Oktober 2014 beantragte der am […] geborene A.______ bei der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus (nachfolgend: Ausgleichskasse) ab sofort Ergänzungsleistungen zur AHV. In der Folge reichte er das ausgefüllte Antragsformular und auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin weitere Unterlagen nach. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Am 25. November 2014 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab. Am 1. Dezember 2014 erhob A.______ Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 25. November 2014. Am 16. Januar 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDagegen gelangte A.______ am 28. Januar 2015 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm AHV-Ergänzungsleistungen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse. Am 2. März 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDie jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Dabei werden Fr. 13'200.- als Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Nebst anderen Einkünften werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen angerechnet. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) sind für die Bemessung des Mietwerts der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Die am […] verstorbene Lebenspartnerin des Beschwerdeführers räumte diesem mit letztwilliger Verfügung vom 19. Dezember 2010 ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an einer in […] gelegenen 4 ½-Zimmer- Eigentumswohnung ein. Nebst dem gewöhnlichen Unterhalt hat der Beschwerdeführer auch alle Betriebs- und Verwaltungskosten (ohne Einlagen in den Erneuerungsfonds) zu bezahlen. Die anfallenden Hypothekarzinsen tragen die Erben. Zwischen den Parteien ist einzig strittig, wie das Wohnrecht bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe einerseits das Wohnrecht als Liegenschaftsertrag mit Fr. 26'400.- bewertet und ihm diesen Ertrag beim Einkommen aufgerechnet. Auf der anderen Seite habe sie dann aber die Ausgaben für das Wohneigentum auf Fr. 13'200.- pauschaliert, zuzüglich eines anrechenbaren Liegenschaftsaufwands von Fr. 5'280.-. In Tat und Wahrheit habe er einen jährlichen Liegenschaftsaufwand von Fr. 4'483.-. Dabei könnten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung die Kosten für die Tiefgaragenplätze herausgenommen werden, was zu effektiven Wohnkosten von Fr. 3'865.- führte. Anstatt von einem Aufwand in dieser Höhe auszugehen, verrechne die Beschwerdegegnerin ihm einen hypothetischen Ertrag von Fr. 7'920.-. Für seine Wohnung erhalte er jedoch kein Geld. Er könne sie auch nicht vermieten, da die Ausübung des Wohnrechts persönlicher Natur sei. Es seien daher der Eigenmietwert und der Liegenschaftsertrag gleichzustellen und die anfallenden Nebenkosten von Fr. 3'865.- (ohne Garage) zu berücksichtigen. Erhalte er keine Ergänzungsleistungen, sei er gezwungen, auf sein Wohnrecht zu verzichten und eine Wohnung zu mieten. Dadurch würden für die Beschwerdegegnerin höhere Kosten entstehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}