Diese ist auf je Fr. 600.-, insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer), festzusetzen. Der Beschwerdegegnerin 2 steht schon allein deshalb keine Parteientschädigung zu, weil Behörden eine solche nur in Ausnahmefällen zugesprochen wird (Art. 138 Abs. 4 VRG), welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist. | |||||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||||| |