a VRG ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen. Da der Verfahrensausgang hinsichtlich der Frage offen ist, ob den Beschwerdegegnern 1 für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 zuzusprechen ist, ist ihnen ebenfalls eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners 3 zuzusprechen (vgl. BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Diese ist auf je Fr. 600.-, insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer), festzusetzen.