Den Beschwerdeführern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | Der Beschwerdegegner 3 ist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-, insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.