Disp.-Ziff. 4 des Entscheids des Beschwerdegegners 3 vom 20. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid über die Parteientschädigung an diesen zurückzuweisen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | III. | |||||||||||| | 1. | |||||||||||| | Da die Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegen und es zudem offen bleibt, ob den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Den Beschwerdeführern ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten.