138 VRG gewährt den Parteien indessen nur einen bedingten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Beschwerdeführern ist im vorinstanzlichen Verfahren nur ein geringer Aufwand entstanden, welcher im Wesentlichen durch die Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen bedingt ist. Dass der Beschwerdegegner 3 ihnen dafür keine Parteientschädigung zugesprochen hat, lag in seinem Ermessen, in welches das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff.