Daher bleibt es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden, ob den Beschwerdegegnern 1 zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Folglich ist die Sache zum Neuentscheid über die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 3 zurückzuweisen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.4 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, dass ihnen im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Art. 138 VRG gewährt den Parteien indessen nur einen bedingten Anspruch auf eine Parteientschädigung.