Er übersah dabei, dass Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG gerade eine Grundlage für die Zusprechung von Parteientschädigungen zu Lasten der Vorinstanz bei groben Verfahrensfehlern oder offensichtlichen Rechtsverletzungen bildet. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Dem Beschwerdegegner 3 kommt beim Entscheid darüber, ob ein grober Verfahrensfehler bzw. eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, ein grosser Ermessensspielraum zu. Er hat dabei seine diesbezügliche Praxis zu berücksichtigen. Daher bleibt es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im vorliegenden Verfahren darüber zu befinden, ob den Beschwerdegegnern 1 zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.