Dies führt zur Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.3 Da die Beschwerdeführer nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden können, ist danach zu fragen, ob den Beschwerdegegnern 1 eine solche zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 zuzusprechen ist. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Der Beschwerdegegner 3 führte im angefochtenen Entscheid dazu lediglich aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche für eine Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 sprächen. Er übersah dabei, dass Art. 138 Abs. 3 lit.