Dass ihre Eingabe und die geänderten Pläne den Beschwerdegegnern 1 nicht zur Kenntnis gebracht wurden, kann ihnen aber nicht angelastet werden. Als private Prozessbeteiligte konnten sie denn auch nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdegegner 1 verletzen. Für die Wahrung des Gehörsanspruchs war einzig die Beschwerdegegnerin 2 verantwortlich, welcher die Prozessleitung zukam. Der Beschwerdegegner 3 verfiel daher in Willkür, indem er die Beschwerdeführer, welche in keiner Weise für das vorinstanzliche Verfahren verantwortlich waren und durch den Rückzug der Beschwerde als obsiegend zu gelten haben, zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtete. Dies führt zur Aufhebung von Disp.-Ziff.