Daraus zog der Beschwerdegegner 3 den zutreffenden Schluss, dass es unbillig wäre, die Beschwerdegegner 1 zur Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Hingegen lässt es sich mit Billigkeitsüberlegungen nicht mehr begründen, dass den Beschwerdeführern die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner 1 auferlegt wurde. Die Beschwerdeführer haben zwar ihr Bauprojekt im Laufe des Einspracheverfahrens geändert, was allerdings weder ungewöhnlich noch unzulässig war. Dass ihre Eingabe und die geänderten Pläne den Beschwerdegegnern 1 nicht zur Kenntnis gebracht wurden, kann ihnen aber nicht angelastet werden.