Hätten sie bereits im Einspracheverfahren Einsicht in die geänderten Pläne nehmen können, wäre die Beschwerdeerhebung nicht mehr notwendig gewesen. Sie waren zudem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 nicht dazu gehalten, sich nach dem Einspracheentscheid und vor Beschwerdeerhebung die Pläne selbständig bei der Beschwerdegegnerin zu beschaffen. Daraus zog der Beschwerdegegner 3 den zutreffenden Schluss, dass es unbillig wäre, die Beschwerdegegner 1 zur Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten.