138 Abs. 2 VRG hätten die Beschwerdegegner 1 verpflichtet werden können, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 3 erkannte indessen richtig, dass die Beschwerdegegner 1 das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren erst aufgrund der Gehörsverletzung im Einspracheverfahren anstrengen mussten. Hätten sie bereits im Einspracheverfahren Einsicht in die geänderten Pläne nehmen können, wäre die Beschwerdeerhebung nicht mehr notwendig gewesen.