b). Der zuständigen Behörde kommt beim Entscheid über die Zusprechung von Parteientschädigungen ein weiter Ermessensspielraum zu (VGer-Urteil VG.2014.00066 vom 27. November 2014 E. 9.3, nicht publiziert). | |||||||||||| | | |||||||||||| | Wie der Beschwerdegegner 3 im angefochtenen Entscheid und in seiner Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, können Parteientschädigungen ausnahmsweise nicht nach dem Unterliegerprinzip, sondern nach dem Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der Billigkeit auferlegt werden (Plüss, § 17 N. 25). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.2 Nach dem Unterliegerprinzip von Art. 138 Abs. 2