Soweit an einem solchen Verfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (Abs. 2). Die Parteien erhalten zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung, wenn sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klageverfahren obsiegen (Abs. 3 lit. a) oder wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind (Abs. 3 lit. b).