Sie ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für ein notwendiges Erscheinen der Parteien vor Behörden oder Sachverständigen in einem Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren (Abs. 1). Soweit an einem solchen Verfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (Abs. 2).