Da die Beschwerdegegner 1 davon keine Kenntnis erhielten, konnten sie ihr Recht auf Akteneinsicht nicht wahrnehmen. Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 in erheblicher Weise das rechtliche Gehör der Beschwerdegegner 1 verletzte. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5. | |||||||||||| | 5.1 Die Parteientschädigung bemisst sich grundsätzlich nach Art. 138 VRG. Sie ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für ein notwendiges Erscheinen der Parteien vor Behörden oder Sachverständigen in einem Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren (Abs. 1).