Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.2 Hingegen hätte die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegnern 1 die durch den Architekten für die Beschwerdeführer verfasste Eingabe vom 31. Juli 2014 zustellen müssen. Indem sie dies unterliess, vereitelte sie deren Replikrecht. Daneben hätte sie den Beschwerdegegnern 1 zumindest anzeigen müssen, dass die Pläne vom 18. März 2014 durch die Pläne vom 28. Juli 2014 ersetzt wurden. Da die Beschwerdegegner 1 davon keine Kenntnis erhielten, konnten sie ihr Recht auf Akteneinsicht nicht wahrnehmen.