Es entspricht nach dem Dargelegten (vgl. E. II/3.3) nämlich geradezu dem Zweck des Einspracheverfahrens, dass in diesem durch Berücksichtigung der Einwendungen das Bauprojekt so angepasst werden kann, dass ein Rechtsmittelverfahren vermieden wird. Zu Recht unbestritten ist dabei, dass vorliegend das geänderte Bauvorhaben nicht erneut publiziert werden musste. Die Publikation eines im Einspracheverfahren geänderten Baugesuchs erweist sich erst dann als notwendig, wenn durch die Änderungen mutmasslich schützenswerte Interessen von Personen tangiert werden, welche am Einspracheverfahren bisher nicht teilgenommen haben. Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall.