Genf 2014, § 8 N. 8). Da sich sowohl das Replikrecht als auch das Akteneinsichtsrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten, gelten sie nicht nur vor dem Verwaltungsgericht, sondern auch im Verwaltungsverfahren (Steinmann, Art. 29 N. 47). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4. | |||||||||||| | 4.1 Unproblematisch ist es, dass die Beschwerdeführer während des Einspracheverfahrens ihr Bauvorhaben modifiziert haben. Es entspricht nach dem Dargelegten (vgl. E. II/3.3) nämlich geradezu dem Zweck des Einspracheverfahrens, dass in diesem durch Berücksichtigung der Einwendungen das Bauprojekt so angepasst werden kann, dass ein Rechtsmittelverfahren vermieden wird.