Das Replikrecht gilt absolut, d.h. unabhängig davon, ob eine Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGer-Urteil 1B_281/2012 vom 13. November 2012 E. 2.2). | |||||||||||| | | |||||||||||| | Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet sodann auch das Recht auf Akteneinsicht. Die Ausübung des Einsichtsrechts erfordert ein Ersuchen um Akteneinsicht. Allerdings bedingt dies, dass die Beteiligten über den Beizug neuer Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6; Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 8 N. 8).