29 Abs. 2 BV garantiert dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst unter anderem das Replikrecht, d.h. das Recht und die Möglichkeit, sich zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen äussern zu können (Gerold Steinmann, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler BV-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N. 47). Notwendige Voraussetzung für eine Ausübung des Replikrechts ist, dass dem Einsprecher sämtliche während des Verfahrens eingegangenen Eingaben zur Kenntnis gebracht werden. Das Replikrecht gilt absolut, d.h. unabhängig davon, ob eine Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGer-Urteil 1B_281/2012 vom 13. November 2012 E. 2.2).