| |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird ein Einsprecher, sobald er eine öffentlich-rechtliche Einsprache im Sinne von Art. 73 Abs. 1 RBG und damit Einwendungen erhebt, zur Partei. Ihm stehen dabei insbesondere die Verfahrensgarantien von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) zu (BGer-Urteil 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4; Gossweiler, § 4 N. 47). | |||||||||||| | | |||||||||||| | Art. 29 Abs. 2 BV garantiert dabei den Anspruch auf rechtliches Gehör.