Tschannen/Zimmerli/Müller, § 30 Rz. 47). Daneben bezweckt das Einspracheverfahren, dass von einer Baubewilligung Betroffene gegen das Vorhaben vor Erlass der Baubewilligung opponieren und ihre Vorbehalte geltend machen müssen (Gossweiler, § 4 N. 22). Erhebt eine Person nämlich im Verfahren nach Art. 73 RBG keine Einwendungen, ist sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen – von der Beschwerde gegen die Baubewilligung mangels formeller Beschwer ausgeschlossen (vgl. Plüss, § 21 N. 29 ff.). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.4