Das baurechtliche Einspracheverfahren ohne Rechtsmittelfunktion dient in erster Linie der formalisierten Gewährung des Gehörsanspruchs. Behörden, Verwaltungsstellen und private Bauherrschaften sollen sich so bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein möglichst umfassendes Bild von einem Vorhaben machen können. Eine einlässliche Prüfung der vorgebrachten Einwände hilft, Fehlleistungen zu vermeiden und damit das Risiko eines anschliessenden Rechtsmittelverfahrens zu vermindern (Gossweiler, § 4 N. 22; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1817; Plüss, § 10a N. 25; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 30 Rz. 47).