81 f. VRG unterscheidet. Während es sich bei der Einsprache nach Art. 81 f. VRG um ein Rechtsmittel handelt, fehlt der Einsprache gemäss Art. 73 RBG die Rechtsmittelfunktion, weil sie vor dem erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden muss. Bei der in Art. 73 RBG vorgesehenen Einsprache handelt es sich denn auch nicht um eine Einsprache im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um eine Einwendung (Martin Gossweiler, in Andreas Baumann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 4 N. 21; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.