Gemäss Art. 73 Abs. 1 RBG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich und begründet öffentlich-rechtliche Einsprache erheben. Die Einsprachen sind nach Art. 73 Abs. 2 RBG zur Stellungnahme an den Baugesuchsteller weiterzuleiten. Die Gemeindebehörde entscheidet sodann gemäss Art. 73 Abs. 3 RBG nach Durchführung des Einspracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.2 Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass sich das Einspracheverfahren gemäss Art. 73 RBG von demjenigen gemäss Art. 81 f. VRG unterscheidet.