Sie müssten über neu eingegangene Pläne orientiert werden und könnten dazu auch Stellung nehmen. Im Einspracheverfahren sei die Baubewilligung erfolgt, ohne die Beschwerdegegner 1 über die geänderten Pläne in Kenntnis zu setzen, wobei die Planänderungen gerade im Zusammenhang mit einem Rügepunkt der Einsprecher gestanden habe. Das rechtliche Gehör der Beschwerdegegner 1 sei verletzt worden, weshalb es gerechtfertigt gewesen sei, bei der Zusprechung der Parteientschädigung aus Billigkeitsgründen vom Unterliegerprinzip abzuweichen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3. | |||||||||||| | 3.1 Das Einspracheverfahren ist im RBG nur rudimentär geregelt. Gemäss Art.