Diese Gelegenheit hätten die Beschwerdegegner 1 aber nicht wahrgenommen. Die Beschwerde an den Beschwerdegegner 3 hätte durch die Einsichtnahme in die revidierten Planunterlagen vermieden werden können, weshalb ihr, der Beschwerdegegnerin 2, keine Parteientschädigungen aufzuerlegen seien. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.4 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, Einsprechern stehe im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren Recht auf Einsicht in alle Akten zu. Sie müssten über neu eingegangene Pläne orientiert werden und könnten dazu auch Stellung nehmen.