| |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, die Anpassung der Pläne sei rein formeller Natur gewesen. Es liege grundsätzlich in ihrem Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine erneute Publikation des Baugesuchs notwendig sei oder nicht. Den Beschwerdegegnern 1 sei mit der Zustellung der Baubewilligung bzw. des Einspracheentscheids eine Einsichtnahme in die revidierten Planunterlagen ermöglicht worden. Diese Gelegenheit hätten die Beschwerdegegner 1 aber nicht wahrgenommen.