Damit sei ihnen lediglich die Erhebung der Beschwerde an den Beschwerdegegner 3 übrig geblieben. Insbesondere seien sie nicht dazu verpflichtet gewesen, sich im Anschluss an den Einspracheentscheid bei der Beschwerdegegnerin 2 um Einsichtnahme zu bemühen und den dadurch entstehenden zeitlichen und finanziellen Aufwand zu tragen. Der Beschwerdegegner 3 habe ihnen deshalb zu Recht aus Billigkeitsgründen eine Parteientschädigung zugesprochen. Den Beschwerdeführern stehe eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hingegen nicht zu, da sie weder einen Anwalt hätten beiziehen noch eine Stellungnahme hätten abgeben müssen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.3