Selbst wenn man die Einsprache als eigentliche Einwendung verstehe, seien die Einsprecher als Verfahrenspartei zu betrachten, habe die Baubewilligungsbehörde doch nicht nur über das Baugesuch, sondern auch über die Einsprachen zu entscheiden. Sie hätten erst durch den Einspracheentscheid von den Planänderungen Kenntnis nehmen können, wobei Art und Umfang der Planänderung nicht erkennbar gewesen seien. Damit sei ihnen lediglich die Erhebung der Beschwerde an den Beschwerdegegner 3 übrig geblieben.