Sollte dies der Fall sein, müsse jedoch der Anspruch der Einsprecher auf rechtliches Gehör gewahrt werden. Andernfalls wüssten sie nicht, ob das bewilligte Bauvorhaben den rechtlichen Vorschriften entspreche und ob die von ihnen vorgebrachten Einsprachegründe ins geänderte und bewilligte Bauvorhaben eingeflossen seien. Selbst wenn man die Einsprache als eigentliche Einwendung verstehe, seien die Einsprecher als Verfahrenspartei zu betrachten, habe die Baubewilligungsbehörde doch nicht nur über das Baugesuch, sondern auch über die Einsprachen zu entscheiden.