Die Beschwerdegegner 1 vertreten die Ansicht, dass die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren entgegen deren Darstellung die Pläne auch materiell abänderten. Erst diese materielle Planänderung habe bewirkt, dass nunmehr ein bewilligungsfähiges Baugesuch vorgelegen habe. Mit den Änderungen sei zudem ihren Einsprachegründen vollumfänglich Rechnung getragen worden. Es sei fraglich, ob es zulässig sei, im Rahmen des Einspracheverfahrens das ursprüngliche Baugesuch abzuändern. Sollte dies der Fall sein, müsse jedoch der Anspruch der Einsprecher auf rechtliches Gehör gewahrt werden.