Selbst wenn eine Pflicht bestanden hätte, den Einsprechern die abgeänderten Pläne zuzustellen, könne deren Verletzung nur der Baubewilligungsbehörde angelastet werden. Die Beschwerdegegner 1 hätten zudem die Möglichkeit gehabt, bevor sie Beschwerde beim Beschwerdegegner 3 erhoben, bei der Beschwerdegegnerin 2 Einsicht in die Pläne zu beantragen. Schliesslich sei ihnen aufgrund ihres vollumfänglichen Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.2 Die Beschwerdegegner 1 vertreten die Ansicht, dass die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren entgegen deren Darstellung die Pläne auch materiell abänderten.