Eine Gehörsverletzung liege zudem nicht vor. Solange in einem Einspracheverfahren Planänderungen vorgenommen würden, welche nicht eine erneute Publikation des Baugesuchs bedingten, könne die Baubewilligungsbehörde aufgrund der abgeänderten Pläne entscheiden, ohne diese Pläne vorgängig den Einsprechern zuzustellen. Beim Einspracheverfahren nach dem RBG handle es sich nicht um eine Einsprache im rechtlichen Sinne, sondern um eine Einwendung. Den Einsprechern komme daher keine Parteistellung zu. Selbst wenn eine Pflicht bestanden hätte, den Einsprechern die abgeänderten Pläne zuzustellen, könne deren Verletzung nur der Baubewilligungsbehörde angelastet werden.