| |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | 2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Argumentation des Beschwerdegegners 3, wonach ihnen aus Billigkeitsgründen die Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung auferlegt werden könne, sei rechtswidrig. Sie seien weder für die angebliche Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren noch für die nachfolgende Beschwerde an den Beschwerdegegner 3 verantwortlich. Es entspreche geradezu dem Zweck des Einspracheverfahrens, aufgrund einer Einsprache Planänderungen vorzunehmen. Eine Gehörsverletzung liege zudem nicht vor.