unter Kostenfolge. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 30. März 2015 (Datum des Eingangs) die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______, B.______ und C.______. | |||||||||||| | | |||||||||||| | II. | |||||||||||| | 1. | |||||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | 2.1